Statuten

Hier kannst du die Statuten des SPORTUNION Vereins in der aktuellen Fassung nachlesen.

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UNION  SQUASH  CLUB  LAUTERACH

( USCL )

ZVR-Zahl  765125802

Die verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen wie Männer gleichermaßen.

  1. Der Verein führt den Namen ” UNION SQUASH CLUB LAUTERACH “.
  2. Er hat seinen Sitz in Lauterach und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Vorarlberg.
  3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
  4. Der Verein ist Mitglied des ” Vorarlberger Squash Rackets Verband und des Österreichischen Squash Rackets Verband “.
  1. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
    • die Förderung und Unterstützung des Squashsportes
    • die Pflege und Verbreitung des Squashsportes unter der Bevölkerung
    • die Förderung insbesondere der Jugend
    • die Förderung der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder
    • die Förderung der Geselligkeit und Kameradschaft
    • kameradschaftliche Zusammenarbeit mit anderen Vereinen
  2. Das Vermögen des Vereins darf nur für die in den Statuten genannten gemeinnützigen Zwecke verwendet werden.
  3. Der Verein darf nur für seine satzungsgemäßen und gemeinnützigen Zwecke Vermögen ansammeln.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Ein sich allenfalls ergebender Gewinn ist ausschließlich zur Erfüllung des gemeinnützigen Vereinszwecks zu verwenden und darf nicht an Mitglieder ausgeschüttet werden.
  5. Der Verein darf abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken keine anderen als gemeinnützige Zwecke verfolgen.
  1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
  2. Als ideelle Mittel dienen
    1. Trainingsveranstaltungen, die von einem Trainer geleitet werden
    2. Veranstaltung, Teilnahme und Durchführung von Freund- und Meisterschaftsspielen, Turnieren etc.
    3. Schaffung geeigneter Plätze zur Ausübung des Sportes
    4. Bereitstellung der nötigen sportlichen Ausrüstung
    5. gesellige Veranstaltungen jeglicher Art
    6. Vorträge, Versammlungen, Diskussionsabende
    7. Herausgabe von Mitteilungsblättern, Vereinszeitschriften, Publikationen etc.
    8. Veranstaltung zur Werbung von Mitgliedern und Pflege der Geselligkeit
  3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
    1. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
    2. Erträgnisse aus geselligen Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen
    3. Zuteilung aus Sportförderungsbeiträgen
    4. Spenden, Subventionen, Sponsoreinnahmen, Sammlungen
    5. Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
    6. Buffetbetrieb (am Sportplatz, im Vereinslokal)
  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
  3. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die den Verein fördern.
  4. Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein dazu ernannt werden.
  1. Mitglieder des Vereins können alle Personen werden, die sich für Squash interessieren.
  2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
  3. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung.
  1. Rechte:
    1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Eintrittsgelder für diverse Veranstaltungen sind jedenfalls zu bezahlen.
    2. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur ordentlichen und Ehrenmitgliedern zu.
    3. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
    4. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen.
    5. Die Mitglieder sind in jeder Mitgliederversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
    6. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluß (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Mitgliederversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
  2. Pflichten:
    1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte.
    2. Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
    3. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluß.
  2. Der freiwillige Austritt kann nur zum 31.12. erfolgen. Er muß dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz einmaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
  4. Der Ausschluß eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens sowie wegen eines Verhaltens, das gegen das Vereinsinteresse verstößt, verfügt werden.
  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Mitgliederversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet binnen vier Wochen statt auf:
    1. Beschluß des Vorstands oder der ordentlichen Mitgliederversammlung
    2. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder
    3. Verlangen der Rechnungsprüfer
  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per e-mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand oder Rechnungsprüfer.
  4. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per e-mail einzureichen.
  5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung – können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.
  6. Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig.
  8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  9. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
  10. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Beschlußfassung über den Voranschlag
  2. Entgegennahme/Genehmigung des Rechenschaftsberichts/Rechnungsabschlusses
  3. Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer
  4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein
  5. Entlastung des Vorstands für die abgelaufene Funktionsperiode
  6. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge
  7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
  8. Beschlußfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
  9. Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. Obmann
    2. Obmann-Stellvertreter
    3. Schriftführer
    4. Kassier
    5. Sportl. Leiter
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
  3. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 1 Jahr; auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
  4. Der Vorstand wird vom Obmann, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  7. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins.
  2. Der Vorstand hat den Verein mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organs im Rahmen dieses Statuts und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu führen.
  3. Zur Regelung der inneren Organisation kann vom Vorstand unter Berücksichtigung dieses Statuts eine Geschäftsordnung beschlossen werden.
  4. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
    • für den geregelten Ablauf des Betriebes zu sorgen
    • Verwaltung des Vereinsvermögens und Einrichtung eines Rechnungswesens
    • Information der Vereinsmitglieder über Vereinstätigkeit, Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluß
    • Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung
    • Aufnahme und Ausschluß von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern
    • Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins
    • bei Bedarf Bestellung eines Geschäftsführers
  1. Das Schiedsgericht entscheidet in allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf in den Vorstand wählbaren volljährigen Vereinsmitgliedern zusammen und wird derart gebildet, daß jede Streitpartei innerhalb von 2 Wochen nach Übereinkunft über die Befassung des Schiedsgerichtes dem Vorstand je zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen binnen weiterer 2 Wochen ein weiteres Mitglied zum Vorsitzenden; bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  3. Das Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder nach Gewährung beiderseitigen Gehörs mit Stimmenmehrheit. Es hat seine Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen zu fällen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
  4. Für den Verein ist die Entscheidung des Schiedsgerichtes endgültig.
  5. Sofern das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht früher beendet ist, steht für die Rechtsstreitigkeiten erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Übereinkunft über die Befassung eines Schiedsgerichtes der ordentliche Rechtsweg offen (§ 8 Vereinsgesetz 2002).
  1. Zwei unabhängige und unbefangene Personen werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von  1  Jahr  als Rechnungsprüfer gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
  3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.
  4. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
  1. Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär und führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er vertritt diesen nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen.
  2. Wichtige schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und eines weiteren Vorstandsmitgliedes, in Geldangelegenheiten des Obmanns und des Kassiers. Alltägliche Schriftstücke ohne grundsätzliche Bedeutung können vom bearbeitenden bzw. veranlassenden Vorstandsmitglied ohne Gegenzeichnung unterfertigt werden.
  3. Im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines Vorstandsmitglieds mit dem Verein (Insichgeschäfte) bedürfen der Zustimmung eines anderen, zur Vertretung oder Geschäftsführung befugten Organwalters.
  4. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
  5. Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  6. Der Obmann führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.
  7. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstands.
  8. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
  9. Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des Obmanns der Stellvertreter.
  10. Der Vorstand kann bei Bedarf einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer ist für die Abwicklung der ihm übertragenen laufenden Geschäfte gemäß den Anweisungen des Obmannes verantwortlich. Der Geschäftsführer ist berechtigt, den Verein gemeinsam mit dem Obmann nach außen zu vertreten. Die weitergehenden Details über die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers werden ggf. in einer eigenen Geschäftsordnung festgelegt, die vom Vorstand zu beschließen ist.
  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Mitgliederversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluß darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes fällt das verbleibende Vereinsvermögen der Gemeinde Lauterach mit der Auflage zu, dieses soweit dies möglich, einer Organisation zukommen zu lassen, die gleiche gemeinnützige Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe. Die Gemeinde darf das übertragene Vermögen nur für die Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO verwenden.
  4. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen 4 Wochen nach Beschlußfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.